Für Autoradios in Behindertentransportern muss keine GEZ-Gebühr bezahlt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch entschieden.
Zwei gemeinnützige Träger von Behinderteneinrichtungen hatten gegen den Westdeutschen Rundfunk geklagt, der die GEZ-Gebühr eintreiben wollte. Solange ein Fahrzeug ausschließlich zur Beförderung von Behinderten genutzt werde, dürfe die Autoradio-Rundfunkgebühr nicht verlangt werden, urteilten die Richter. In der Vorinstanz hatte das Oberverwaltungsgericht Münster zuungunsten der Behinderteneinrichtungen entschieden.




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