Deutsche Staatshilfen für Privatsender zur Umstellung auf das digitale Antennenfernsehen (DVB-T) verstoßen gegen EU-Recht. Dies entschieden die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg.

Damit bestätigten sie ein früheres Urteil des EU-Gerichts erster Instanz (Rechtssache C-544/09). Die Zuschüsse verzerrten den Wettbewerb, da sie bestimmte Anbieter förderten, statt generell in die Umstellung auf digitales Fernsehen voranzutreiben. Deutschlands Argument, die "Technologieneutralität" solle hier keine Rolle spielen, wiesen die Richter zurück.

Die EU-Kommission in Brüssel begrüßte den Richterspruch. Die EU-Kommission hatte als Wettbewerbshüterin die Beihilfen 2005 für unzulässig erklärt. Ihrer Ansicht nach hätte die Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) privaten Fernsehsendern, insbesondere RTL und der ProSieben-Sat1-Gruppe, keine finanziellen Mittel zum Wechsel auf DVB-T gewähren dürfen.

Dagegen hatten mehrere private Kabelnetzbetreiber bei der Kommission Beschwerde eingelegt. Die Behörde sah in der Finanzspritze eine mögliche Wettbewerbsverzerrung und forderte, das Geld zurückzuzahlen.

Zwar fördere die Kommission den Wechsel vom analogen zum digitalen Fernsehen, sagte die Sprecherin von EU-Wettbewerbskommissar Joaquín Almunia am Donnerstag in Brüssel. Allerdings achte man genau darauf, dass eine staatliche Förderung auf diesem Gebiet nicht die Wettbewerbsregeln verletzte und bestimmte Unternehmen bevorteile.

"Das Urteil ist von großer Bedeutung", sagte die Sprecherin. Ähnlich gelagerte Fälle gibt es derzeit auch in Italien und Spanien. Nach Angaben der Sprecherin haben die betroffenen Fernsehsender das Geld bereits an die Bundesrepublik zurückgezahlt. Gegen den jetzigen Spruch aus Luxemburg sind keine Einsprüche möglich.

Eingereicht wurde die nun abgeschmetterte Klage von der mabb: Die Medienhüter argumentierten, dass die Kommission zu Unrecht eine Begünstigung der privaten Fernsehveranstalter annehme. Die Privatsender hätten sich für einen fünfjährigen Sendebetrieb verpflichtet, statt sich für die kostengünstigere Option eines Ausstiegs aus der terrestrischen Versorgung zu entscheiden. Ohne eine solche Verpflichtung hätte es keine Grundlage für den Verbraucher gegeben, die Investitionen für Settop-Boxen auf sich zu nehmen, die damals noch über 200 Euro lagen.

Die EU-Kommission hatte nach einer über einjährigen Prüfung die Beihilfen im Großraum Berlin-Potsdam für rechtswidrig erklärt. Dabei ging es um insgesamt vier Millionen Euro. Mit dem EU-Recht vereinbar sind Vorgehensweisen wie in Österreich: Dort wurde der Erwerb von DVB-T-Digital-Receivern mit Gutscheinen gefördert, um die Analog-Umstellung zu beschleunigen.