Bislang haben sich Pay-TV-Anbieter wie BSkyB auf dem europäischen Markt streng abgeschottet: Wer in Deutschland lebt, hat nur über dubiose Umwege die Chance, britisches Bezahlfernsehen zu sehen. Das wird sich bald ändern, denn im Streit um exklusive Vermarktungsrechte innerhalb Europas hat sich eine Pub-Besitzerin vor dem Europäischen Gerichtshof durchgesetzt.
So muss nun zunächst die Exklusiv-Vermarktung von Fernsehrechten im Profifußball geändert werden: Der EuGH
entschied am Dienstag in Luxemburg, dass zum Empfang von Übertragungen im Bezahlfernsehen die Nutzung ausländischer Smartcards nicht untersagt werden darf. Laut Gericht verstoßen Exklusivitätsrechte gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs sowie gegen das Wettbewerbsrecht der EU, da sie den europäischen Binnenmarkt in nationale Märkte trennen (Rechtssachen C-403/08 und C-429/08). Eine Berufung ist nicht möglich, der juristische Krach dauerte mehrere Jahre.
Das Urteil geht aber weit über den aktuellen Streitfall hinaus, erstreckt sich auch auf andere Bereiche wie Spielfilme: In Zukunft können ausländische Pay-TV-Anbieter gefahrlos abonniert und konsumiert werden. Bis dato findet dies in einer rechtlichen Grauzone statt, weil Konzerne wie BSkyB unter anderem einen Wohnsitz im entsprechenden Land voraussetzen.
Ausgelöst hatte den Streit die britische Premier League, die sich mit einer Pub-Besitzerin anlegte, die mit einer griechischen Smartcard in England Fußballspiele gezeigt hatte (Rechtssache C-403/08). Die Football Association Premier League (FAPL), die sich um die Vermarktung der Premier-League-Spiele kümmert, hatte gegen die Verwendung der Karten geklagt. Unternehmen würden Smartcards aus dem Ausland in das Vereinigte Königreich importieren und sie Gaststätten zu günstigeren Preisen anbieten als die heimischen Lizenznehmer, ärgerte sich der Verband.
Die Pub-Besitzerin setzte mit dem Urteil durch, dass sie in Zukunft die Übertragungen vom Anbieter ihrer Wahl beziehen kann. Sie stützte sich dabei auf die Dienstleistungsfreiheit in der EU und erhielt vom höchsten europäischen Gericht recht.
Auch für den deutschen Pay-TV-Anbieter Sky ist der Richterspruch ein Schock. So könnten Kneipenbesitzer hierzulande gefahrlos auf preiswertere Fußball-Abonnements ausweichen, sofern ausländische Anbieter Rechte für die Bundesliga oder UEFA-Spiele einkaufen und per Satellit übertragen. Der Aktienkurs des Münchner Bezahlsenders rauschte am Montagmorgen um mehr als fünf Prozent auf 1,66 Euro herunter, zuletzt dümpelte der Kurs längere Zeit bei rund zwei Euro.
Klar ist schon jetzt: Das EU-Urteil zu Ungunsten von BSkyB hat weitreichende Folgen für die gesamte Medienlandschaft in Europa und gilt auch für Musik oder Bücher. Rechteinhaber müssen in Zukunft europäische Vermarktungsstrategien entwickeln und dürfen keine Abschottung innerhalb der EU mehr betreiben.
Rechtsexperten hatten bereits im Vorfeld der EuGH-Entscheidung von einem "Bosman-Urteil" im Medienbereich gesprochen. Der Fußballer Jean-Marc Bosmann hatte mit einer Klage das europäische Transfersystem von Profispielern auf den Kopf gestellt. Das Urteil kam nicht aus heiterem Himmel: Bereits vor der Urteilsverkündung war eine hohe Gerichts-Gutachterin zu der Ansicht gekommen, dass durch die Verwendung ausländischer Decoderkarten die kommerzielle Verwertung der Rechte nicht unterlaufen werde. Schließlich würden die entsprechenden Gebühren für diese Karten entrichtet.
In dem aktuellen Grundsatzurteil ging es übrigens auch um Fragen des Urheberrechts. Das höchste EU-Gericht entschied, dass einzelne Teile einer Übertragung wie beispielsweise die Hymne der Premier League geschützte Werke seien. Fußballspiele selbst seien hingegen keine geschützten Werke. In einem Lokal gezeigte Übertragungen, die die Auftaktvideo-Sequenz oder die League-Hymne enthielten, seien eine "öffentliche Wiedergabe", die vom Urheber gebilligt werden müsse.




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