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Thread: Privatsender-Beschwerde gegen ORF eins und ORF 2 abgewiesen

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    Privatsender-Beschwerde gegen ORF eins und ORF 2 abgewiesen

    Mehrere private TV-Sender hatten dem ORF vorgeworfen, in seinen Hauptabendprogrammen zu wenig anspruchsvolle Sendungen zu bieten. Diese Betrachtung greift jedoch zu kurz, stellte jetzt die KommAustria fest.

    Der ORF biete zu wenig anspruchsvolle Sendungen in seinen Hauptabendprogrammen ORF eins und ORF 2 und verstoße damit gegen das ORF-Gesetz, lautet zusammenfassend eine im August 2017 bei der Medienbehörde KommAustria eingebrachte Beschwerde von mehreren privaten Fernsehveranstaltern. Die Beschwerdeführer legten dazu eine Auswertung vor, in der sie über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren die Hauptabendsendungen der TV-Programme ORF eins und ORF 2 beobachtet hatten. Diese Betrachtung greift jedoch zu kurz, stellte jetzt die KommAustria in ihrem Verfahrensbescheid fest. Der Gesetzgeber habe dem ORF aufgetragen, dass in seinem Gesamtprogramm und jedenfalls in den Hauptabendprogrammen von 20 bis 22 Uhr in der Regel anspruchsvolle Sendungen zur Wahl stehen müssen. Zum Gesamtprogramm zählten laut gesetzlichem Auftrag aber auch die Spartenprogramme ORF III Kultur und Information sowie ORF Sport+, so im Kern die Entscheidung der Behörde. Da die Spartenprogramme von den Beschwerdeführern nicht mit einbezogen wurden, fehle es der Beschwerde an der wesentlichen Grundlage.

    Die Beschwerdeführer verlangten von der Behörde ausdrücklich die Feststellung, der ORF habe in den Hauptabendprogrammen der von ihm veranstalteten Fernsehprogramme ORF eins und ORF 2 nicht „in der Regel anspruchsvolle Sendungen zur Wahl“ gestellt. Der damit angesprochene Wortlaut des § 4 Abs. 3 ORF-Gesetz erteilt dem öffentlich-rechtlichen Sender eine solche Auflage jedoch ausdrücklich für sein „Gesamtprogramm“, also einschließlich der TV-Programme ORF III und SPORT+, die von den Privatsendern aber außer Acht gelassen wurden. In einem Erkenntnis vom April 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich klargestellt, dass die Behörde bei ihren Entscheidungen an den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Sachverhalt gebunden ist. Da die Beschwerde der Privaten nicht das ORF-Gesamtprogramm, sondern nur Teile davon, nämlich die zwei Vollprogramme, zum Gegenstand hatte, war insofern die Eingabe abzuweisen.

    Im Jahr 2012 hatten mehrere Privatsender in einer gemeinsamen Beschwerde eine mangelnde Ausgewogenheit in den Programmen ORF eins und ORF 2 hinsichtlich des Verhältnisses der Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport beanstandet. Grundsätzlich gab ihnen die KommAustria damals zwar Recht, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass künftig das ORF-Gesamtprogramm unter Einbeziehung der zwischenzeitlich auf Sendung gegangenen Programme ORF III und ORF Sport+ zu beurteilen sein werde.

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    Österreichs Privatsender kritisieren KommAustria-Urteil

    Nachdem KommAustria die Beschwerde des Verbands Österreichischer Privatsender (VÖP) abgewiesen hat, reagiert dieser nun enttäuscht auf die Entscheidung. Laut dem Verband zeige die Entscheidung von KommAustria die Notwendigkeit einer gesetzlichen Klarstellung des Programmauftrages deutlich auf. Der VÖP will gegen die Entscheidung vorgehen.

    Im August 2017 beschwerten sich mehrere private Fernsehveranstalter in Österreich über das aus ihrer Sicht zu wenig anspruchsvolle Programm des ORF in seinen Hauptabendprogrammen. Diese Beschwerde wurde heute von der Medienbehörde KommAustria abgewiesen. Begründung: Aufgrund der Nicht-Berücksichtigung der Spartenprogramme, fehle es der Beschwerde an der wesentlichen Grundlage. Es war nicht das erste Mal, dass sich Privatsender über den ORF beschweren. Beim Verbands Österreichischer Privatsender (VÖP) kann man die Entscheidung nicht nachvollziehen und fordert vielmehr noch weitere Konsequenzen.

    „Dass der ORF in seinen beiden Hauptprogrammen ORF eins und ORF 2 nur sehr wenig anspruchsvolle Inhalte hat, ist mit bloßem Auge erkennbar und durch unsere Analysen klar belegt.“, hält Corinna Drumm, Geschäftsführerin des VÖP, zur heutigen Entscheidung der KommAustria, fest. „Dennoch kommt diese Entscheidung nicht ganz überraschend: Wir weisen seit Jahren darauf hin, dass der Programmauftrag des ORF für jedes einzelne seiner Programme gelten muss. Es kann schließlich nicht sein, dass es dem ORF freisteht, ob er seinen öffentlich-rechtlichen Programmauftrag in den zuseherstarken Hauptprogrammen oder in den reichweitenschwachen Spartenprogrammen erfüllt.“

    Der VÖP hatte in einer Beschwerde an die KommAustria vom August 2017 aufgezeigt, das der ORF im Jahr 2016 bzw. im ersten Halbjahr 2017 an mehr als einem Drittel aller Tage in den Hauptabendprogrammen von ORF eins und ORF 2 keine einzige anspruchsvolle Sendung zur Wahl gestellt hatte. In überdurchschnittlich hohem Ausmaß betraf dies die Wochentage Freitag, Samstag und Sonntag. Bei einer Auswertung der relevanten Zeitzone auf Minutenbasis zeigte sich, dass anspruchsvolle Inhalte weniger als 20% der Gesamtsendezeit ausmachten.

    „Der Gesetzgeber verlangt vom ORF, in den Hauptabendprogrammen in der Regel anspruchsvolle Sendungen zu Wahl zu stellen.“, so Drumm weiter. „Wenn diese Vorgabe nur für die Gesamtheit aller vier TV-Programme des ORF gelten würde, so wie die KommAustria es offenbar beurteilt, dann wäre es dem ORF möglich, seine Hauptprogramme ORF eins und ORF 2 von anspruchsvollen Inhalten völlig frei zu halten und diese ausschließlich auf den Spartensendern zu programmieren. Dies ist besonders absurd, da ORF III Information und Kultur aufgrund seines besonderen Auftrags ohnehin ausschließlich anspruchsvolle Inhalte bringen muss. All dies kann nicht im ursprünglichen Sinne des Gesetzgebers sein, wo dieser doch klar festhält, dass der Programmauftrag eben nicht in die Spartenprogramme ausgelagert werden darf.“

    „Die Entscheidung der KommAustria unterstreicht unsere Forderung deutlich: Jedes der ORF-Programme muss den öffentlich-rechtlichen Programmauftrag erfüllen“, so Ernst Swoboda, Präsident des VÖP. „Dies gilt für TV wie Radio gleichermaßen. Wir fordern die Medienpolitik auf, klar zu stellen, dass sich der ORF nicht aussuchen kann, in welchen seiner Programme er öffentlich-rechtliche Inhalte bringt. Dies ist nicht als Angriff auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk an sich zu verstehen. Im Gegenteil: Diese Präzisierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags ist wichtig, um einen unverwechselbaren öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit unabhängigen und freien Redaktionen sicherzustellen. Diese Themen gehören geklärt, andernfalls werden wir in Österreich nie ein duales Rundfunksystem erreichen.“

    Der Verband Österreichischer Privatsender hat bereits angekündigt, gegen die Entscheidung der KommAustria vorzugehen und dabei die dargelegten Argumente für eine entsprechende Interpretation des ORF-Gesetzes anbringen.

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