Der Medienkonzern MediaForEurope (ehemals Mediaset) gab am 14. März bekannt, die Schwelle von 25% der Anteile an ProSiebenSat.1 überschritten zu haben. Die Anzeige werde nun in einem bundesweiten Prüfverfahren (zuständige Kommissionen: KEK, ZAK) geprüft.

Das Unternehmen hat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) Änderungen der Beteiligungsverhältnisse angezeigt. Auch wenn der genaue Anteil noch nicht ganz festzustehen scheint, werde die Schwelle von 25 Prozent und damit die Grenze einer maßgeblichen Beteiligung überschritten, erläuterte die BLM Sprecherin.

„Diese Anzeige wird nun in einem bundesweiten Prüfverfahren (zuständige Kommissionen: KEK, ZAK) geprüft. Nach einer Beteiligungsveränderung (Zuständigkeit Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich – KEK) sind auch die Zulassungsvoraussetzungen durch die ZAK (Kommission für Zulassung und Aufsicht) erneut zu prüfen. Beide Verfahren zusammen werden voraussichtlich wenige Monate dauern“, so die Sprecherin weiter.

Welche Konsequenzen dieser Vorgang mit Blick auf das novellierte Bayerische Mediengesetz habe, das zum 1. April in Kraft trete, werde die Landeszentrale prüfen. „In den neuen Regelungen geht es um den Schutz der Informationsvielfalt bei maßgeblicher Beteiligung an Programmanbietern; dies gilt auch für ausländische Gesellschafter.

Die BLM begrüßt, dass die Bayerische Staatsregierung damit die Informationsvielfalt stärken und die Einflussnahme Dritter auf das Programm und die redaktionelle Arbeit stärker begrenzen möchte.“ Wie wichtig das Prinzip der Staatsferne von Medien sei, werde aktuell im Ukraine-Krieg leider besonders deutlich, so die Sprecherin. Drohe eine Beeinträchtigung des sogenannten „Informationsgefüges“ – in quantitativer oder qualitativer Hinsicht, könne die BLM nach dem neuen BayMG Maßnahmen ergreifen. Zu möglichen Maßnahmen, die einzeln oder in Kombination angewandt werden können, zählen vor allem Vorkehrungen, die ein verbindliches Programmschema oder die Einrichtung eines Programmbeirats vorsehen können, aber auch Stimmrechtsbeschränkungen in Programmfragen oder die Begrenzung des maßgeblichen Einflusses einzelner Gesellschafter in den Organen des Anbieters.

„Ob und inwieweit eine Beeinträchtigung der Informationsvielfalt droht, wenn ein Gesellschafter maßgeblichen Einfluss erlangt, d.h. mehr als 25 Prozent der Stimmrechte erwirbt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden“, so die BLM Sprecherin abschließend.